Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung (StFachAngAusbV)

V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Arbeitsabläufe organisieren" und

2.
„Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten".


§ 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

2.
rechtliche Regelungen zur Verschwiegenheit, zum Datenschutz und zur Datensicherheit einzuhalten,

3.
Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darzustellen,

4.
Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,

5.
Fristen zu überwachen und

6.
Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung unter Berücksichtigung digitaler Möglichkeiten vorzuschlagen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Belege, auch digital, zu beschaffen, zu sichten und zu beurteilen,

2.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Abgabe von Steuererklärungen an das Finanzamt zu ermitteln,

3.
laufende monatliche Buchhaltungen zu bearbeiten und

4.
betriebliche Kennzahlen für die betriebswirtschaftliche Beratung von Mandantinnen und Mandanten zu ermitteln und auszuwerten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.