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§ 10 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation



Eine nationale Besamungsstation verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.

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Zitierungen von § 10 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 TierZDV (zu den §§ 10 und 11) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation