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§ 18 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten



(1) 1Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen der Erlaubnis. 2Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlichfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,

2.
das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,

3.
die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und

4.
bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nummer 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nummer 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,

2.
die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen und

3.
die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.

(5) 1Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen Behörde erteilt. 2Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten. 3Erfüllt eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr oder verstößt sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, kann das Ruhen der Erlaubnis vorübergehend angeordnet werden. 4Die Voraussetzungen über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.

(6) 1Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. 2Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sichergestellt sind.

(7) 1Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind. 2Bei einer Besamungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.

(8) 1Der Betreiber einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten

1.
Besamungsstation hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung des Samens,

2.
Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung der Eizellen und Embryonen

jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen. 2Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.

(9) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen genehmigen

1.
für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen,

2.
für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen vereinbar ist,

3.
für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.



 

Zitierungen von § 18 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TierZG Abgabe von Samen
... 3 Satz 2 nur von 1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, 2. Besamungsstationen oder Samendepots, die in Deutschland nach den ... gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7 Satz 2 durchgeführt worden sind. (4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch ...
§ 16 TierZG Abgabe von Eizellen und Embryonen
... Satz 2 nur von 1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, 2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten, die in der ...
§ 19 TierZG Verordnungsermächtigungen
... der Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 18 Absatz 8 festzulegen, 2. die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss ... Nummer 1 Vorschriften zu erlassen über a) ihre Einrichtung und ihren Betrieb nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3 , einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 18 Absatz 7, ... 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 18 Absatz 7 , b) die Gewinnung und Behandlung von Samen, Eizellen und Embryonen ...
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften
... Samen einsetzt, 17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine ... § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen überträgt, 22. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt, 23. einer mit einer ... oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt, 23. einer mit einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 24. einer mit einer Genehmigung nach ... verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 24. einer mit einer Genehmigung nach § 18 Absatz 9 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 25. entgegen § 22 Absatz 3 Satz ...
§ 26 TierZG Übergangsvorschriften
... zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes. (2) Lehrgänge für Besamungswarte nach den ... (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Ausnahmen im Sinne des § 18 Absatz 9 dieses Gesetzes, sofern sie sich auf die Gewinnung, Abgabe oder Verwendung von Samen, Eizellen und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 1 TierZDV Begriffsbestimmungen
... Behörde vergebene Nummer für Zuchtmaterialbetriebe mit nationaler Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes ; 6. eine individuelle Kennnummer eines Tieres die Zuchtbuchnummer des Tieres oder, ...
§ 10 TierZDV Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
... nationale Besamungsstation verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen ...
§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Krankheiten und ... abgegeben wird; 15. der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, a) die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 11 durchführt oder ...
§ 12 TierZDV Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation
... der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer ...
§ 14 TierZDV Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
... Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine nationale ... über die Gewinnung von Samen durch eine nationale Besamungsstation oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine EU-Besamungsstation ... oder die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet war. (3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an eine Besamungsstation, an ein ... der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit. (4) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an den Tierhalter müssen im ...
§ 17 TierZDV Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
... nationale Embryo-Entnahmeeinheit verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 3 genannten Einrichtungen ...
§ 18 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
... abgegeben werden; 5. der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen ...
§ 19 TierZDV Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
... der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine ...
§ 21 TierZDV Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein
... Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Embryonen durch eine nationale ... über die Gewinnung von Embryonen durch eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Erzeugung, Gewinnung und Behandlung von Eizellen oder ... nach § 20 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen. (3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Eizellen und Embryonen müssen ...