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§ 7 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 7 Antrag auf Zustimmung



(1) 1Vor Beginn einer Projekttätigkeit stellt der Projektträger einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu der Projekttätigkeit beim Umweltbundesamt. 2Der Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt.

(2) 1Der Antrag auf Zustimmung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,

2.
die Erklärung, dass

a)
die Projekttätigkeit weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Minderung von Treibhausgasemissionen aus einer Anlage führt, die der Richtlinie 2003/87/EG unterliegt, und

b)
für Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit in keinem anderen Mitgliedstaat ein Antrag mit dem Ziel der Anrechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen gestellt worden ist, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, dienen,

c)
die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat.

3.
eine Erklärung, in der sich der Projektträger verpflichtet, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wird, für den

a)
Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, oder

b)
Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist,

in Anspruch genommen werden sollen,

4.
eine Erklärung, in der sich der Projektträger verpflichtet,

a)
die Kontrollen und Anordnungen nach dieser Verordnung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere

aa)
auf Verlangen Räume zu bezeichnen und zu öffnen,

bb)
Geschäftsunterlagen vorzulegen,

cc)
Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und

dd)
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

b)
für Upstream-Emissionsminderungen, die durch die Projekttätigkeit vor, während oder nach Ablauf des Anrechnungszeitraums erreicht worden sind, unbeschadet des § 29 Absatz 2 in keinem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf Anrechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen zu stellen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, und

c)
dem Umweltbundesamt vor Beginn des Anrechnungszeitraums die von ihm beauftragte Verifizierungsstelle zu benennen,

5.
die Projektdokumentation,

6.
den Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und

7.
den Validierungsbericht.

2Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6 und 7 können in Textform vorgelegt werden.

(3) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umweltbundesamt dem Projektträger innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen.





 

Frühere Fassungen von § 7 UERV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 UERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 UERV Erteilung der Zustimmung (vom 01.01.2022)
...  (2) Das Umweltbundesamt erteilt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach § 7 die Zustimmung, sofern 1. der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9 ... des Antrags nach § 7 die Zustimmung, sofern 1. der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9 erfüllt, 2. die Ermittlung der Upstream-Emissionsminderungen entsprechend ...
§ 17 UERV Abweichungen von der Projektdokumentation (vom 01.01.2022)
... § 11 versagt wurde und der eintretende Projektträger die Erklärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der Antrag muss schriftlich oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020." 4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe c ... § 11 versagt wurde und der eintretende Projektträger die Erklärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch ...