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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 10 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 10 Verordnungsermächtigung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
- 1.
- zur Übermittlung von präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungsplänen sowie von allen sonstigen Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von den Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind,
- 2.
- zum Datenformat der Übermittlung sowie
- 3.
- zur Einrichtung und Nutzung eines Zugangs zur elektronischen Kommunikation nach § 9 Absatz 2.
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Zitierungen von § 10 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 VSAG Informationsübermittlung Dritter
... elektronische Übermittlung von Informationen nach § 9 und nach der Rechtsverordnung nach § 10 gelten entsprechend. (4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_VSAG.htm
