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§ 10 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 10 Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1.
zur Übermittlung von präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungsplänen sowie von allen sonstigen Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von den Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind,

2.
zum Datenformat der Übermittlung sowie

3.
zur Einrichtung und Nutzung eines Zugangs zur elektronischen Kommunikation nach § 9 Absatz 2.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde übertragen. 3Für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Satz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. 4Die jeweilige Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes übertragen.

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Zitierungen von § 10 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 VSAG Informationsübermittlung Dritter
... elektronische Übermittlung von Informationen nach § 9 und nach der Rechtsverordnung nach § 10 gelten entsprechend. (4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den ...