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§ 11 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung



(1) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden Informationen:

1.
die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der präventiven Sanierungsplanung nach Kapitel 2 Abschnitt 1 dieses Teils unterliegen;

2.
die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen;

3.
quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8;

4.
eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und sämtlicher Gruppen.

(2) Die Abwicklungsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden Informationen:

1.
die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der Abwicklungsplanung nach Kapitel 2 Abschnitt 2 dieses Teils unterliegen;

2.
die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7 unterliegen;

3.
quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8;

4.
eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und sämtlicher Gruppen.