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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 9 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Alle präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne sowie alle sonstigen Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von den Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind, sind von diesen Unternehmen in deutscher Sprache vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass präventive Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und sonstige Informationen nach Satz 1 zusätzlich in englischer Sprache vorgelegt werden. 3Sofern die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde eine englische Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. 4Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und sonstigen Informationen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden.
(2) 1Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, alle in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und Informationen elektronisch über das von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde jeweils bestimmte Kommunikationsverfahren und in dem von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten Format an diese zu übermitteln. 2Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die elektronische Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und Informationen sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem jeweils von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten elektronischen Kommunikationsverfahren einzurichten und zu nutzen.
(3) Die Unternehmen haben die Kosten und Aufwendungen, die ihnen infolge der Anwendung der Absätze 1 und 2 entstehen, zu tragen.
Zitierungen von § 9 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 VSAG Verordnungsermächtigung
... 3. zur Einrichtung und Nutzung eines Zugangs zur elektronischen Kommunikation nach § 9 Absatz 2 . Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch ...
§ 35 VSAG Informationsübermittlung Dritter
... Bestimmungen über die Sprache und die elektronische Übermittlung von Informationen nach § 9 und nach der Rechtsverordnung nach § 10 gelten entsprechend. (4) Die ...
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