§ 112 Übergangsregelungen
(1) Für Beschlussverfahren nach
§ 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt
§ 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
Artikel 5 EMöGG Übergangsvorschriften ... des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend." (4) § 112 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch ... folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 112 Übergangsregelungen". 2. Der Wortlaut wird Absatz 1. 3. Folgender ...
Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3356
Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 2 MiLoGEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ... 6. Der bisherige § 98 wird § 99. 7. Nach § 111 wird folgender § 112 eingefügt: „§ 112 Übergangsregelung Für ... 7. Nach § 111 wird folgender § 112 eingefügt: „§ 112 Übergangsregelung Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, ...
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