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§ 1135 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1135 Umfang der Erprobung



(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. 2Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.

(2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 1135 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1135 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1135 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1136 ZPO Evaluierung (vom 23.12.2025)
...  § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder ... Evaluierung soll untersucht werden, 1. in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 1 OnlVfEEG Änderung der Zivilprozessordnung
... 1134 Evaluierung Abschnitt 3 Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme § 1135 Umfang der Erprobung § 1136 Evaluierung". 2. § 130a wird wie ... geboten sind. Abschnitt 3 Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme § 1135 Umfang der Erprobung (1) Das Bundesministerium der Justiz und für ... § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 1136 Evaluierung (1) § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder ... Evaluierung soll untersucht werden, 1. in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und ...
Artikel 2 OnlVfEEG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... §§ 1131 bis 1133, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 4, § 1134, Buch 12 Abschnitt 3 und den §§ 1135 und 1136 wird gestrichen. 2. Vor § 1121 wird die Überschrift des Abschnitts 1 ...