(1) 1Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen.
(2)
1Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse nach
§ 27 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen.
2Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen.
3Das Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen.
4Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
5Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3)
1Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Alkoholerzeugnissen nach
§ 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.
2Die Anzeige der beabsichtigen Zerstörung ist in den Fällen, in denen die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden, durch den Versender abzugeben.
3Soweit die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach
§ 41 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben.
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§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in ... oder entgegen § 48a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, d) § 11 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4, e) § 12 Absatz ...
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... 7a Überprüfung der Erlaubnis". c) Die Angaben zu den §§ 8, 9, 11 , 28, 29, 32, 38, 43 und 48 werden wie folgt gefasst: „§ 8 Änderung ... § 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis § 11 Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung ... das Wort „zuständige" gestrichen. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und ... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alkoholerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 entsprechend." 51. Nach § 51 wird folgender § 51a ... Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in ... oder entgegen § 48a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, d) § 11 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4, e) § 12 Absatz ...