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Artikel 11 - Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)

Artikel 11 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. September 2021 FStrG § 17

Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt."



 

Zitierungen von Artikel 11 AufbhG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 AufbhG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufbhG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG)
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 922
Artikel 1 10. FStrÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9a Absatz 3 Satz ...