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§ 11 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

§ 11 Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten



1Als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten:

1.
die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags

a)
in die gesetzliche Rentenversicherung,

b)
in die landwirtschaftliche Alterskasse oder

c)
in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,

2.
die Zahlung des Versorgungszuschlags,

3.
der Beitrag für einen Vertrag, der auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge gerichtet und nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert worden ist oder

4.
der Beitrag für die Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

2Eine Aufteilung des Erhöhungsbetrags auf bis zu zwei Verwendungsarten ist zulässig.



 

Zitierungen von § 11 AuslZuschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslZuschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AuslZuschlV Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis
... Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. § 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. (2) Besitzt ...
§ 18 AuslZuschlV Übergangsregelungen
... eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet werden. § 11 ist anzuwenden. (2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland wird bei der Berechnung ...