(1) Die zuständige Behörde kann Konten in den Status „offen", „gesperrt", „ausschließlich Abgabe" oder „geschlossen" setzen.
(2) Von Konten im Status „offen" dürfen sämtliche für die jeweilige Kontoart nach der
Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.
(3) Von Konten im Status „gesperrt" und Konten im Status „ausschließlich Abgabe" können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den
§§ 13,
24,
26 und
27 veranlasst werden.
(4) 1Von Konten im Status „geschlossen" können keine Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden. 2Ein Konto im Status „geschlossen" kann nicht wiedereröffnet werden, keine Emissionszertifikate halten und keine Emissionszertifikate empfangen.
Anlage 1 BEHV (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten ... Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 27 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 ... gesellschaften Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 ... Behörde Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 , 13, 15 bis 24 entfällt ... Stelle Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 ...