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§ 13 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle
(1) 1Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständige Stelle nach jedem Versteigerungstermin über
- 1.
- den Zuschlagspreis,
- 2.
- die Verteilung der Gebote sowie
- 3.
- Kennziffern der Versteigerung, insbesondere über
- a)
- die Gesamtzahl der Bieter,
- b)
- die Zahl der erfolgreichen Bieter,
- c)
- das Verhältnis der gesamten Gebotsmenge zur Versteigerungsmenge,
- d)
- die Spanne der Gebotspreise sowie
- e)
- die nach dem Versteigerungstermin noch verbleibende Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026.
(2) 1Im Rahmen der Beobachtungspflicht nach § 7 Absatz 3 Satz 1 hat die beauftragte Stelle insbesondere darauf zu achten, ob es bei den Versteigerungsterminen Anzeichen für ein Bieterverhalten gibt, das auf eine Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist. 2Bei Feststellung entsprechender Anzeichen ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. 3Sie informiert die börsenrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde sowie die zuständige Stelle unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen. 4Im Fall einer Information nach Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 3 kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je Bieter über § 12 Absatz 1 Satz 2 hinaus beschränken oder sonstige bei Versteigerungen von Berechtigungen übliche Gegenmaßnahmen festlegen. 5Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Maßnahmen börsenüblich bekannt gemacht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 11. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 m.W.v. 16. September 2025
Frühere Fassungen von § 13 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.09.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... Versteigerungstermine § 12 Versteigerungsverfahren § 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle § 14 Verkauf ... findet Absatz 4 Satz 1 und 2 für diesen Versteigerungstermin keine Anwendung. § 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle (1) Die ... 16" durch die Angabe „§ 25" ersetzt. 16. Der bisherige § 13 wird zu § 22. 17. Der bisherige § 14 wird zu § 23 und in Absatz 1 werden ... durch die Angabe „§ 18 Absatz 2", b) in Nummer 3 die Angabe „ § 13 " jeweils durch die Angabe „§ 22", c) in Nummer 6 die Angabe ... bb) in der Zeile „Compliance-Konto" die Angabe „§§ 11 bis 18, 21 bis 27" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 37", ... 37", cc) in der Zeile „Handelskonto" die Angabe „§§ 11 bis 18, 21 bis 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 35", ... ee) in der Zeile „Nationalkonto" die Angabe „§§ 11, 13 , 15 bis 24" durch die Angabe „den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von ... ff) in der Zeile „Veräußerungskonto" die Angabe „§§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, ...
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