1Für die Versicherungspflicht und das Recht auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Zeiten im Sinne des
§ 5 Absatz 1, die im Zeitraum vom Tag des Austritts bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, soweit erforderlich, angerechnet.
2Die Anrechnung von Versicherungszeiten setzt voraus, dass ein Beitrittsrecht nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 in diesem Zeitraum nicht bestand.