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§ 11 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Geltung ab 01.09.2021 bis 31.12.2022; FNA: 860-5-76 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds



(1) 1Jedes Land übermittelt monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 31. Oktober 2024, die folgenden Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung:

1.
den sich für jedes Impfzentrum einschließlich der angegliederten mobilen Impfteams und für jedes nicht an ein Impfzentrum angegliederte mobile Impfteam ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums oder des mobilen Impfteams und des Landkreises, in dem sich das Impfzentrum befindet oder das mobile Impfteam tätig ist, differenziert nach Sach- und Personalkosten,

2.
den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag nach Nummer 1 und

3.
den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 8 Absatz 4 und 5.

2Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch das Land in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum 30. November 2024 zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den in § 7 Absatz 1 Satz 1 festgelegten prozentualen Anteil des nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Gesamtbetrags und den nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Gesamtbetrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das Land. 4Das Land kann beim Bundesamt für Soziale Sicherung für jeden Monat oder für jedes Quartal eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbetrags nach Satz 1 Nummer 2 für den Monat oder für das Quartal beantragen. 5Übersteigt die Abschlagszahlung den in § 7 Absatz 1 Satz 1 festgelegten prozentualen Anteil an dem sich für den Monat oder das Quartal ergebenden Gesamtbetrag, der nach Satz 1 Nummer 2 durch das Land übermittelt wird, ist der Überschreitungsbetrag durch das Land an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu zahlen. 6Die für ein Quartal erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind von den Ländern bis spätestens zum Ende des vierten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung abzurechnen. 7Abweichend von Satz 6 sind erstattungsfähige Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1, die

1.
bis zum 30. September 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 30. Juni 2022 abzurechnen und

2.
vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 31. Juli 2022 abzurechnen.

8Dabei sind Kosten, die für die Errichtung, die Vorhaltung und den Betrieb von Impfzentren im Zeitraum vom 15. Dezember bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, separat auszuweisen. 9Der Anspruch nach § 7 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 6 und 7 ausgeschlossen.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 9 kann die Abrechnung von erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch nach Ablauf der Frist nach Satz 6 oder Satz 7 erfolgen, wenn

1.
eine Abrechnung der für ein Quartal erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb der maßgeblichen Frist nach Satz 6 oder Satz 7 erfolgt ist,

2.
das Land bei dieser Abrechnung angegeben hat, dass die Abrechnung unvollständig ist und die fristgemäße Abrechnung aufgrund von im Verantwortungsbereich Dritter liegender Umstände nicht möglich ist, und

3.
das Land bei dieser Abrechnung die geschätzte Höhe des Betrags, der nicht fristgemäß abgerechnet werden kann, mitgeteilt hat.

2Erfolgt die vollständige Abrechnung nicht bis zum 30. November 2024, ist der Anspruch nach § 7 ausgeschlossen.

(2) 1An das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt

1.
jede Kassenärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt,

2.
jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und

3.
jede Kassenzahnärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt.

2Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Beträgen sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung, durch das jeweilige Rechenzentrum und durch die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds soweit sich die jeweiligen Beträge aus der Abrechnung von Leistungen ergeben, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht wurden, 100 Prozent und soweit sich die jeweiligen Beträge aus der Abrechnung von Leistungen ergeben, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, 93 Prozent

1.
der nach Satz 1 Nummer 1 übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung,

2.
der nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum und

3.
der nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung.

4Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter. 5Bei der Übermittlung nach Satz 1 sind Beträge, die sich aus der Abrechnung von Leistungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 ergeben, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, separat auszuweisen.

(3) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt quartalsweise, letztmalig bis zum 31. Juli 2023, den Betrag der nach § 5 Absatz 2 erstattungsfähigen Kosten an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in dem nach Satz 1 übermittelten Betrag sind durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Betrag sind bis zum 31. August 2023 zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. 4Bei der Übermittlung nach Satz 1 sind erstattungsfähige Kosten nach § 5 Absatz 2, die bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, und erstattungsfähige Kosten nach § 5 Absatz 2, die ab dem 1. Januar 2023 entstanden sind, jeweils separat auszuweisen.

(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3. 2Es informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über das nach Satz 1 bestimmte Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2.

(5) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit monatlich eine Aufstellung der nach Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 ausgezahlten Beträge, die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Höhe der geschätzten Beträge nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. 2Auf Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung weitere Aufstellungen der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgezahlten Beträge.

(6) Das Robert Koch-Institut übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und den Ländern monatlich für jeden Kalendermonat, letztmalig für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023, die Anzahl der Schutzimpfungen je Impfzentrum und mobiles Impfteam.

(7) An das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt

1.
jede Kassenärztliche Vereinigung über die Kassenärztliche Bundesvereinigung zeitnah für jeden Kalendermonat, letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihr abgerechneten Schutzimpfungen, soweit möglich differenziert nach den Leistungserbringern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung,

2.
jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über den Deutschen Apothekerverband e. V. zeitnah für jeden Kalendermonat, letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihm durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung abgerechneten Schutzimpfungen und

3.
jede Kassenzahnärztliche Vereinigung über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zeitnah für jeden Kalendermonat, letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihr durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung abgerechneten Schutzimpfungen.





 

Frühere Fassungen von § 11 CoronaImpfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2023Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
aktuell vorher 31.12.2022Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
aktuell vorher 25.05.2022Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
aktuell vorher 21.02.2022 (22.02.2022)Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 21.02.2022 BAnz AT 22.02.2022 V1
aktuell vorher 11.01.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
vom 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
aktuell vorher 22.11.2021 (17.12.2021)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
vom 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
aktuell vorher 16.11.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1
aktuellvor 16.11.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 CoronaImpfV Großhandelsvergütung (vom 08.04.2023)
... des Bundes abrechenbar. (6) Die Vergütung nach den Absätzen 4 und 5 wird nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch das jeweilige Land ...
§ 10 CoronaImpfV Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken (vom 08.04.2023)
... verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben und die von ihnen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder ...
§ 12 CoronaImpfV Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln (vom 31.12.2022)
... dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 eine Aufstellung der an die Länder, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die ... Kassenärztliche Bundesvereinigung gezahlten Beträge abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 1 Satz 8, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 4 . Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ... V5) geändert worden ist, an die Länder gezahlt hat, abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 1 Satz 8 , 2. den nach § 11 Absatz 3 Satz 3 der Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März ... die Kassenärztliche Bundesvereinigung gezahlten Betrag, abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 3 Satz 4 . Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des ... Sicherung kann für den Zweck der Übermittlung nach Satz 1 die Verfahrensbestimmung nach § 11 Absatz 4  ...
§ 13 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen (vom 31.12.2022)
... der Privaten Krankenversicherung e. V. in der vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 11 Absatz 4 Satz 1 bestimmten Form. (2a) Soweit sich der jeweilige Betrag aus der Abrechnung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaImpfVÄndV
... 22 Absatz 5" durch die Angabe „§ 22a Absatz 5" ersetzt. 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Artikel 1 6. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023," eingefügt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen" und wird nach den Wörtern „ § 11 Absatz 1 Satz 8" ein Komma und werden die Wörter „Absatz 2 Satz 5" eingefügt. ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
Artikel 1 CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... Durchstechflasche. (6) Die Vergütung nach den Absätzen 4 und 5 wird nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch das jeweilige Land abgerechnet." 6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die ... durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3 und § 9" ersetzt. 7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 21.02.2022 BAnz AT 22.02.2022 V1
Artikel 1 4. CoronaImpfVÄndV
... Impfstoffbezug eines Landes von einem Abholort des Bundes abrechenbar." 3. In § 11 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „28. Februar 2022" durch die Angabe „31. März 2022" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche." 5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 wird das Wort „zweiten" durch ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... SARS-CoV-2 und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt." 7. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) An das Bundesministerium für Gesundheit ...