Artikel 11 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 11 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 MsbG § 8, § 35, § 50, § 55, § 60, § 66, § 67, § 69

Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung" gestrichen.

2.
§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten, dem Betreiber von Verteilernetzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator sowie".

3.
In § 50 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes," die Wörter „des Energiefinanzierungsgesetzes," eingefügt.

4.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „registrierte" durch das Wort „registrierende" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zählerstandsgangmessung" die Wörter „oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist weder ein intelligentes Messsystem noch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers."

5.
§ 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „sowie" das Wort „bei" gestrichen.

b)
In Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „sowie bei bei" durch die Wörter „im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei" ersetzt.

6.
§ 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,".

7.
§ 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.

b)
In Nummer 8 werden die Wörter „§ 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 13 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

c)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,".

8.
§ 69 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
(weggefallen)".

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EEGAusbGuEnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGAusbGuEnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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