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§ 41a - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge



(1) 1Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. 2Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. 3Stromlieferanten haben daneben für Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.

(2) 1Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100.000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten.

(3) Stromlieferanten, die Letztverbrauchern nach Absatz 2 den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen anzubieten haben, sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, diesen Stromliefervertrag nach Wahl des Letztverbrauchers auch ohne Einbeziehung der Netznutzung und des Messstellenbetriebs unter der Bedingung anzubieten, dass der Letztverbraucher die Netznutzung nach § 20 oder den Messstellenbetrieb nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes selbst vereinbart hat.

(4) 1Stromlieferanten, die zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, für Letztverbraucher einen Stromliefervertrag auch als Festpreisvertrag anzubieten, der eine bindende Laufzeit von mindestens zwölf Monaten hat und einen festen Preis in Bezug auf den Versorgeranteil im Sinne des § 3 Nummer 106 für diese Laufzeit garantiert. 2In diesem Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass der Preis durch den Stromlieferanten geändert werden kann, um diesen an die Änderung von Preisbestandteilen, die nicht Teil des Versorgeranteils im Sinne des § 3 Nummer 106 sind, anzupassen. 3Darüber hinaus können sich die Stromlieferanten Rechte zur einseitigen Beendigung des Vertrages oder einseitigen Änderung des Preises während der vereinbarten Laufzeit der Preisgarantie nicht wirksam vorbehalten. 4Für Preiserhöhungen aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 2 ist § 41 Absatz 5 nicht anzuwenden.

(5) Abweichend von Absatz 4 sind Stromlieferanten, die ausschließlich Stromlieferverträge mit dynamischen Tarifen anbieten, nicht verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages nach Absatz 4 anzubieten.

(6) Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie über die Vorteile, Nachteile und Risiken eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 und eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.

(7) Vor dem Abschluss sowie, im Falle einer Änderung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben, vor der Verlängerung eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 hat der Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:

1.
die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Informationen,

2.
die Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile,

3.
soweit zutreffend, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder Preisnachlässen,

4.
bei Festpreisverträgen den Gesamtpreis,

5.
Informationen, ob es sich um einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder um einen Festpreisvertrag nach Absatz 4 handelt und welche Vorteile, Nachteile und Risiken mit der jeweils gewählten Vertragsart verbunden sind,

6.
Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern es für den Abschluss des Vertrages notwendig ist, sowie

7.
die Rechte und Bedingungen, die in den folgenden Regelungen benannt sind:

a)
§ 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12,

b)
§ 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Bezug auf die Kündigungstermine und Kündigungsfristen,

c)
§ 41 Absatz 5 und

d)
§ 41b Absatz 1.





 

Frühere Fassungen von § 41a EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 1 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuellvor 27.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41a EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41a EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 EnWG Monitoring und ergänzende Informationen (vom 23.12.2025)
... einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und ... von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a , Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten ...
§ 38a EnWG Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung (vom 23.12.2025)
... eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40 bis 42 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend ...
§ 42c EnWG Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (vom 23.12.2025)
... Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt. (7) Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn 1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.03.2026)
... die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
§ 50 MsbG Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten (vom 27.05.2023)
... 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, 10. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 11 EEGAusbGuEnFG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages ...

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 1 EnEDiNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind." 4. In § 41a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „, die bis zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 50.000 ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 1 EnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz". p) Die Angabe zu § 41a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 41a Lastvariable, ... p) Die Angabe zu § 41a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie ... einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und ... von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a , Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten ... eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40 bis 42 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend ... dem Letztverbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen." 63. § 41a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie ... Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt. (7) Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn 1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat." 43. § 41a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Gasrechnungen § 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern § 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife § ... handelt." 45. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 bis 41e ersetzt: „§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; ... mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen. § 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife (1) ...