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§ 11 - Eurojust-Gesetz (EJG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 11 Mitteilung von Einschränkungen und Bedingungen
Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten und Informationen an Eurojust teilt die übermittelnde Stelle gegebenenfalls mit,
- 1.
- inwieweit sie nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 den Informationsaustausch zwischen Eurojust und Europol einschränkt und
- 2.
- welche Bedingungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die Verwendung der über Eurojust ausgetauschten Daten und Informationen durch die empfangende Behörde in einem anderen Mitgliedstaat gelten (Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023).
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes G. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 69 m.W.v. 1. April 2026
Frühere Fassungen von § 11 EJG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 EJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Artikel 1 1. EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... 6. In § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 11 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung" die Angabe „in der Fassung vom ...
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