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§ 12 - Eurojust-Gesetz (EJG)

§ 12 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen



(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. 3Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung einer obersten Landesbehörde übertragen.

 
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Zitierungen von § 12 EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Eurojust-Koordinierungs-Verordnung (EJKoV)
Artikel 1 V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
§ 2 EJKoV Eurojust-Anlaufstellen (vom 12.12.2019)
... beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 3 EurojustVODG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... „nach § 14 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes " und die Wörter „nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes" durch die ...