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§ 11
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§ 11 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
G. v. 16.07.2021
BGBl. I S. 3003
, 2022 BGBl. I S. 2262 (
Nr. 46
)
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe
§ 36
; FNA: 7847-43
Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 47 Vorschriften zitiert
Teil 2 Direktzahlungen
Abschnitt 2 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
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§ 12
§ 11 Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung
Die tatsächlichen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2 sind die nach
§ 31
berechneten Beträge.
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