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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
- 1.
- der Sprachtest mit 10 Prozent,
- 2.
- der Aufsatz mit 15 Prozent,
- 3.
- der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 20 Prozent und
- 4.
- die Bewertung des mündlichen Teils mit 55 Prozent.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
(3) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.
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Zitierungen von § 11 GBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... in den Auswahlrichtlinien festgelegt." b) Absatz 4 wird gestrichen. 6. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Gesamtergebnis des ... b) Absatz 4 wird gestrichen. 6. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens (1) ... gestrichen. 6. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „ § 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens (1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses ...
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