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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
(1) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
- 1.
- der Aufsatz mit 15 Prozent,
- 2.
- der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent und
- 3.
- die Bewertung des mündlichen Teils mit 60 Prozent.
(2) Anhand des Gesamtergebnisses wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
(3) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. 3Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
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Frühere Fassungen von § 11 GBankDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.10.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 GBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 2 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... in den Auswahlrichtlinien festgelegt." b) Absatz 4 wird gestrichen. 6. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Gesamtergebnis des ... b) Absatz 4 wird gestrichen. 6. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens (1) ... gestrichen. 6. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „ § 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens (1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses ...
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