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Änderung § 11 HBankDVDV vom 01.10.2025
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| § 11 HBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 11 HBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen | |
(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen: | Note | Notendefinition | 1 | 2 1 | 1 | Die Eignung liegt deutlich über den Anfor- derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf- bahn zu erwarten. 2 | 1,5 | Die Eignung liegt über den Anforderun- gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mindestens eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. 3 | 2 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr- scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. 4 | 2,5 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen überwiegend. Die Prognose für eine gute Bewährung in der Laufbahn ist noch günstig und nur mit geringen Risiken be- haftet. 5 | 3 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen weitgehend. Die Prognose für eine befriedigende Bewährung in der Lauf- bahn ist günstig und nur mit geringen Risiken behaftet. 6 | 3,5 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen nur teilweise. Es liegen mehrere die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine befriedi- gende Bewährung in der Laufbahn ist mit Einschränkungen noch zu erwarten, je- doch mit gewissen Risiken verbunden. 7 | 4 | Die Eignung entspricht den Anforderun- gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine ausreichende Bewährung in der Laufbahn ist mit deut- lichen Einschränkungen noch zu erwar- ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden. 8 | 5 | Die Eignung entspricht nicht den Anfor- derungen. Die Abweichungen liegen so deutlich unter den Anforderungen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in der Laufbahn sehr gering ist. (2) 1 Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. 2 Die Tests nach § 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden. (3) 1 In der Gruppenaufgabe und dem strukturierten Interview wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. 2 Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. (4) 1 Die Bewertung der Gruppenaufgabe und des strukturierten Interviews ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. 2 Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. | |
| (Text alte Fassung) (5) Für die Bewertung des Fachkolloquiums wird eine Note nach Absatz 1 festgelegt. | (Text neue Fassung) (5) Für die Bewertung des Fachgesprächs wird eine Note nach Absatz 1 festgelegt. |
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