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§ 11 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 03.06.2013 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 97 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
38 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 640 Vorschriften zitiert
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
38 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 640 Vorschriften zitiert
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
- des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
- 2.
- des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
- 3.
- des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
- andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen,
- 2.
- a)
- nachgemachte Lebensmittel,
- b)
- Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
- c)
- Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,
(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87, L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften V. v. 26. Januar 2016 BGBl. I S. 108 m.W.v. 30. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 11 LFGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 30.01.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 26.01.2016 BGBl. I S. 108 |
aktuell vorher | 13.12.2014 | Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1975 |
aktuell vorher | 04.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 29.06.2009 BGBl. I S. 1659 |
aktuell | vor 04.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 LFGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LFGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 LFGB Strafvorschriften (vom 01.10.2017)
... 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt, 8. ... Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt, 8. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ein ... entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ein Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt, 10. entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 2 3. AgrStatGÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... b) Die bisherigen Nummern 8 bis 21 werden die Nummern 9 bis 22. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 5. § 59 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,". ...
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... durch die Wörter „in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt. 12. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 19 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 51 Abs. ...
Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
V. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 108
Artikel 1 LFGBuaÄndV Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... die Angabe „, L 154 vom 19.6.2015, S. 28" eingefügt. 6. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „L 86 vom 28.3.2008, S. 34)" durch die Wörter „L 86 ...
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