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§ 11 - Passverordnung (PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller
(1) 1Nach ihrer Erfassung werden sämtliche Passantragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Passhersteller übermittelt. 2Die Datenübermittlung umfasst unter anderem auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passantrags sowie die Speichergröße der kodierten biometrischen Daten. 3Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 4Sie erfolgt unmittelbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder über Vermittlungsstellen. 5Die zu übermittelnden Daten sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) 1Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. 2Diese sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können dort auf Anfrage bezogen werden. 3Der Passhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.
(3) 1Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung zu verwenden ist, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist. 2Das Auswärtige Amt kann für die Datenübertragung an den Passhersteller als Übermittlungsprotokoll auch WSDL/SOAP verwenden. 3Die Datenübertragung zwischen den Stellen, die nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zuständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. 4Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden.
(4) 1XhD ist ein auf XML basierendes Datenaustauschformat für Dokumentendaten und dokumentenabhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen den Passbehörden und dem Passhersteller. 2OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. 3Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend.
(5) 1Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. 2Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren. 3Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. 4Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
(6) 1Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passhersteller entsprechend. 2Die Datenübermittlung zwischen Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. 3Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 11 PassV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.02.2026 | Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
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Zitierungen von § 11 PassV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung
... 3 Übermittlung der Passantragsdaten § 10 Qualitätssicherung § 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller § 12 Qualitätsstatistik ... der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen. § 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller (1) Nach ihrer Erfassung werden ... durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt. 14. Der bisherige § 11 wird zu § 23. 15. Die Überschrift des Kapitels 3 wird durch die folgende ...
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