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§ 11 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

§ 11 Angaben zu den Mitgliedsunternehmern



(1) 1Der Verband hat eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder des Verbands aufgeführt sind. 2In der Mitgliederliste ist Folgendes anzugeben:

1.
zu jedem Mitgliedsunternehmer die Firma oder der Name, unter denen er seine Geschäfte betreibt, sowie eine ladungsfähige Anschrift und

2.
zu jedem Mitgliedsunternehmer, der keine natürliche Person ist, die Vor- und Nachnamen sowie die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von dessen Vertretungsorgan.

3Sofern die Verbandssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitgliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes darin aufgeführte Mitglied innehat.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann von dem Verband verlangen, dass er die Mitgliedschaft und die Unternehmereigenschaft von 75 der in der Mitgliederliste aufgeführten Unternehmern durch aktuelle schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nachweist. 2Bei Mitgliedsunternehmern, die keine natürlichen Personen sind, kann es auch verlangen, dass die Rechtsfähigkeit nachgewiesen wird.

(3) 1Der Verband hat die jeweilige Gesamthöhe der Zuwendungen anzugeben, die seine Mitgliedsunternehmer seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben

1.
aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verband und

2.
aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verband, soweit diese Zuwendungen nicht unter § 12 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen.

2Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband Zuwendungen einzeln aufführt und für die einzelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt. 3Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann es auch für andere Kalenderjahre verlangen, wenn die Angaben für den Zeitraum nach Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllt sind.



 

Zitierungen von § 11 QEWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QEWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 QEWV Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
... des lauteren Wettbewerbs begonnen hat, 5. die Angaben zu den Mitgliedsunternehmern nach § 11 Absatz 1 und 3 Satz 1 , 6. die Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und ... ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 , § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 13 Absatz 2 und 3, § 14 ...
§ 12 QEWV Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands
... Tätigkeit und 2. die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen an die Mitglieder der einzelnen Verbandsorgane.  ... ein Mitglied eines Verbandsorgans neben Zuwendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für das Organmitglied ergänzend auch die Höhe der ihm gewährten ... das Organmitglied ergänzend auch die Höhe der ihm gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben. (3) Wird einem Organmitglied regelmäßig eine ... jede Zuwendung die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt. (4) § 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend ...
§ 14 QEWV Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands
... gewährt wurde, sowie 4. die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfasster Zuwendungen, die Personen nach Nummer 2 vom Beginn des Kalenderjahres vor der ... 1 Nummer 2 genannte Person neben Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen ... für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben. (2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband ... und den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung benennt. § 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend ...
§ 16 QEWV Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände
... qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen nach § 11 Absatz 1 entsprechende Liste der Unternehmer einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen ... oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 11 Absatz 2 entsprechend ...
§ 17 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung
... Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 , § 12 Absatz 2 bis 4 und den §§ 13 bis 15 können nur für einen Zeitpunkt ...