(1)
1§ 3 ist ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem alle sachlichen, insbesondere räumlichen, Voraussetzungen für die Durchführung des psychologischen Eignungstests vollständig vorliegen.
2Bis zu dem sich aus Satz 1 ergebenden Zeitpunkt ist
§ 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6 der Seelotsenuntersuchungsverordnung vom
12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
3Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
(2) Für das Kalenderjahr, in dem der
§ 3 erstmals anzuwenden ist, gilt
§ 3 Absatz 3 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Zeitpunkte des
§ 3 Absatz 3 Satz 5 jeweils der letzte Tag des Monats tritt, ab dem der
§ 3 anzuwenden ist.
(3)
1Bis zum Ablauf des 30. Novembers 2022 darf eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt kein Seelotseignungszeugnis für Seelotsenbewerberinnen oder Seelotsenbewerber erteilen, sondern hat das Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchung nach Maßgabe des
§ 5 Absatz 3 im Seelotseignungsverzeichnis zu speichern.
2Das Seelotseignungszeugnis ist abweichend von
§ 5 Absatz 1 ausschließlich von einer Ärztin oder einem Arzt des Seeärztlichen Dienstes auf der Grundlage der nach Satz 1 und
§ 3 Absatz 3 Satz 1 gespeicherten Feststellungen zu erteilen.
(5)
1Vor dem Tag der erstmaligen Anwendung des
§ 3 ausgestellte Bescheinigungen über psychologische Untersuchungen von Seelotsenbewerberinnen oder Seelotsenbewerbern nach
§ 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung behalten ihre Gültigkeit.
2Für die Zulassung zur Seelotsenanwärterin oder zum Seelotsenanwärter nach
§ 9 des Seelotsgesetzes hat die Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen die in der
Anlage 3 aufgeführten Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen nach
§ 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung mit den psychologischen Eignungstests nach
§ 3 dieser Verordnung zugrunde zu legen.
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- *)
- Anm. d. Red.: siehe B. v. 21. November 2022 (BGBl. I S. 2097)
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B. v. 21.11.2022 BGBl. I S. 2097