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§ 11 - Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)

Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 315-23 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 11 Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung



(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

(2) 1Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. 2Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. 3Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.

(4) 1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten

1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder

2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. 3§ 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 11 SpruchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SpruchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SpruchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpruchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SpruchG Beschwerde (vom 01.03.2023)
... Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 255a AktG Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 15.12.2023)
... der Gesellschaft binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) ausüben. (3) Anstelle zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten ...
§ 255b AktG Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 15.12.2023)
... Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche Entscheidung ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) oder gerichtlichen Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt ... Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen Vergleich ( § 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes ) festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der Durchführung der weiteren ... (§ 189 dieses Gesetzes). Wird der Anspruch durch gerichtliche Entscheidung ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet werden, bevor die Rechtskraft eingetreten ...

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf ...

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 72a UmwG Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 01.03.2023)
... der Gesellschaft binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) ausüben. (3) Anstelle zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten ... 1 und 2 Satz 1 geschuldeten Betrags nach Ablauf von drei Monaten nach Entscheidung des Gerichts ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ), 2. der Anspruch auf Gewährung einer baren Zuzahlung gemäß Absatz 3 ab ...
§ 72b UmwG Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 01.03.2023)
... Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche Entscheidung ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) oder gerichtlichen Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt ... Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen Vergleich ( § 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes ) festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der Durchführung der ... (§ 189 des Aktiengesetzes). Wird der Anspruch durch gerichtliche Entscheidung ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet werden, bevor die Rechtskraft eingetreten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... der Gesellschaft binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) ausüben. (3) Anstelle zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten ... 1 und 2 Satz 1 geschuldeten Betrags nach Ablauf von drei Monaten nach Entscheidung des Gerichts ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ), 2. der Anspruch auf Gewährung einer baren Zuzahlung gemäß Absatz 3 ... Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche Entscheidung ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) oder gerichtlichen Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt ... Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen Vergleich ( § 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes ) festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der Durchführung der ... (§ 189 des Aktiengesetzes). Wird der Anspruch durch gerichtliche Entscheidung ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet werden, bevor die Rechtskraft eingetreten ...
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... Aktien gemäß § 248a des Umwandlungsgesetzes entsprechend." 12. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ... der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen." 13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Ermittlung der ... § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem ... Absatz 3 angefügt: „(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 13 ZuFinG Änderung des Aktiengesetzes
... der Gesellschaft binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) ausüben. (3) Anstelle zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten ... Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche Entscheidung ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) oder gerichtlichen Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt ... Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen Vergleich ( § 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes ) festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der Durchführung der weiteren ... (§ 189 dieses Gesetzes). Wird der Anspruch durch gerichtliche Entscheidung ( § 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes ) festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet werden, bevor die Rechtskraft eingetreten ...