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§ 11 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 11 Verordnungsermächtigungen



1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist,

1.
Art und Umfang der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere vorzuschreiben sowie Form und Verfahren der Übermittlung zu regeln,

2.
die zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderlichen Zuchtbuchdaten vorzuschreiben sowie Form und Verfahren der Übermittlung zu regeln,

3.
Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischen Material einheimischer Rassen zum Zweck der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben.

2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als Bestandteil dieser Sammlung verwendet werden darf.



 

Zitierungen von § 11 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TierZG Monitoring
... Behörde verlangen, dass Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen die in einer aufgrund des § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen Vielfalt ...
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften
... 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Nummer 3 , § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer ...