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Abschnitt 3 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt

§ 10 Monitoring



(1) 1Zur Erreichung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere durch. 2Zur Durchführung des Monitorings kann die zuständige Behörde verlangen, dass Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen die in einer aufgrund des § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.

(2) 1Soweit es zur Durchführung des Monitorings nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. 2Insoweit sind diese Behörden oder Stellen auskunftspflichtig.

(3) 1Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten

1.
an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur bundesweiten Bewertung der genetischen Vielfalt sowie

2.
an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich ist.

2Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings.

(4) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung legt den Gefährdungsstatus in Zusammenarbeit mit dem Fachbeirat für tiergenetische Ressourcen auf Basis wissenschaftlicher Methoden fest. 2Dabei wird die bundesweite Bewertung der genetischen Vielfalt nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt. 3Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt eine Liste der Rassen einschließlich der Einstufung ihrer Gefährdung. 4Diese Liste ist Grundlage für Maßnahmen in Zusammenhang mit § 1 Absatz 3 Nummer 4 sowie für Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1012 und dieses Gesetzes, für die das Kriterium der Gefährdung einer Rasse vorausgesetzt wird.


§ 11 Verordnungsermächtigungen



1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist,

1.
Art und Umfang der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere vorzuschreiben sowie Form und Verfahren der Übermittlung zu regeln,

2.
die zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderlichen Zuchtbuchdaten vorzuschreiben sowie Form und Verfahren der Übermittlung zu regeln,

3.
Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischen Material einheimischer Rassen zum Zweck der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben.

2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als Bestandteil dieser Sammlung verwendet werden darf.


§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften



1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Monitorings einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt erlassen, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. 2Der Beirat wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen.