§ 11 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von

1.
wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,

2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,

3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder

4.
Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 11 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VerpackDG Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen
... an einem System beteiligt haben. (2) Hersteller dürfen Verpackungen nach § 11 Nummer 4 , § 39 Absatz 1 Satz 1 und Verpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht ...
§ 19 VerpackDG Zulassung von Herstellern
... Erfüllung der Anforderungen des § 46 Absatz 1 sicherstellt, oder c) die nach § 11 Nummer 4 nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden, erstmalig im Bundesgebiet ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed