§ 10 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 10 Vollständigkeitserklärungen


§ 10 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. 2In dieser haben die Hersteller eine Erklärung über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen abzugeben. 3Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen nach § 56 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

(2) 1Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten

1.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,

2.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, sowie Verpackungen für den elektronischen Handel, die nach Gebrauch auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise nicht mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen,

3.
zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,

4.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen,

5.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen,

6.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verpackungen für den elektronischen Handel, Verkaufs- und Umverpackungen und Primärproduktionsverpackungen, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und

7.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.

2Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.

(3) 1Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. 2Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann nähere Anweisungen zum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Hinterlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. 4Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. 5Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie vom Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.

(4) 1Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestimmter Materialien im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens in folgenden Mengen im Bundesgebiet bereitgestellt hat:

1.
Verpackungen aus Glas: weniger als 80 Tonnen,

2.
Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton: weniger als 50 Tonnen,

3.
Verpackungen der übrigen in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten: weniger als 30 Tonnen.

2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann unabhängig von den Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist eine Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.

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Zitierungen von § 10 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VerpackDG Ergänzende Begriffsbestimmungen
... oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in dem Bereich tätig werden ...
§ 7 VerpackDG Systembeteiligungspflicht
... der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 6, 9 und 10 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 ...
§ 11 VerpackDG Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
... §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von 1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren ...
§ 54 VerpackDG Aufgaben
... ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen, 7. prüft die nach § 10 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre ... den Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die ... Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung, 8. kann nach § 10 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen, 9. ... im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben, 10. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die ... nach § 9 Absatz 3, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 Absatz 3 Satz 3 , die Zulassung von Herstellern nach § 19 Absatz 5 Satz 2, die Zulassung von sonstigen ... nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden ... die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 9, Vollständigkeitserklärungen nach § 10 , Zulassungsdaten der Hersteller nach § 19, Zulassungsdaten der sonstigen Organisationen ... Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40, die Übermittlung der Daten nach den §§ 9, 10 und 25, den automatisierten Datenabgleich nach § 13 Absatz 4 Satz 3, die Zulassung von ...
§ 56 VerpackDG Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
... nimmt Sachverständige, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 5, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 43 Absatz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 ... Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die beabsichtigen, Prüfungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 3 in eine gesonderte ...
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 68 Absatz 3 Satz 1, oder § 43 Absatz 3 Satz 1 einen ...
§ 68 VerpackDG Übergangsvorschriften
... zur Datenmeldung nach § 9 und zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 in Bezug auf diese Verpackungen entsprechend. Sofern die Daten nach § 10 des ... die im Kalenderjahr 2026 im Bundesgebiet bereitgestellt wurden, gilt ausschließlich § 10 . Eine zusätzliche Vollständigkeitserklärung nach § 11 des ...


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