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§ 11a - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 11a Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen



(1) Auf Antrag einer Schienenbahn stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen die für die Schienenbahn anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 einschließlich der für sie anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten fest.

(2) Jede Schienenbahn ist verpflichtet, bei der Prüfbehörde einen entsprechenden Antrag nach Absatz 1 zu stellen.

(3) 1Dem Antrag nach Absatz 2 sind folgende Nachweise beizufügen:

1.
Energielieferverträge und Energierechnungen für Energielieferungen

a)
für das Kalenderjahr 2021 und

b)
für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 und

2.
der Prüfvermerk eines Prüfers zu

a)
den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und

b)
Angaben zu den Strommengen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1.

2Die Prüfbehörde kann weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen relativen Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 dienlich sind, bei der Schienenbahn und bei deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anfordern.

(4) 1Abweichend von Absatz 3 hat eine Schienenbahn, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder im Schienengüterverkehr erbracht hat, ihrem Antrag nach Absatz 2 folgende Nachweise beizufügen:

1.
Energielieferverträge und vorhandene Energierechnungen für das Kalenderjahr 2023

2.
den Prüfvermerk eines Prüfers zu

a)
den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und

b)
Angaben zu den Strommengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1.

2Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Prüfbehörde gibt den Bescheid nach Absatz 1 gegenüber der Schienenbahn, ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern bekannt.

(6) 1Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde nach Absatz 1 von den Angaben der Schienenbahn in der Selbsterklärung nach § 30a Absatz 1 abweichen, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen. 2Zudem ist die Schienenbahn in diesem Fall verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30a Absatz 2 abzugeben. 3Kommt die Schienenbahn ihrer Pflicht nach Satz 2 nicht fristgerecht nach, so stellen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. 4Im Fall des Satzes 2 ist im Bescheid nach Absatz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuweisen. 5§ 12 Absatz 4 bleibt unberührt.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung.





 

Frühere Fassungen von § 11a StromPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StromPBG Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern (vom 03.08.2023)
... wobei 1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind, 2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben ...
§ 12 StromPBG Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung (vom 03.08.2023)
... gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 11 oder § 11a festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze überschreitet. Das ... Absatz 2 abgegeben hat, die ihr gewährten Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11a ausgewiesene Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 nicht überschreiten. (4) ...
§ 30a StromPBG Selbsterklärung von Schienenbahnen (vom 03.08.2023)
...  (2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich ... im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1 , andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf ... tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10, 2. den Bescheid nach § 11a und 3. den Vermerk eines Prüfers, der a) ausweist, welcher Anteil von ...
 
Zitat in folgenden Normen

Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)
V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
§ 1 PBRüV Zweck der Verordnung
... gezahlten Entlastungen, die die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder nach § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. ...
§ 2 PBRüV Begriffsbestimmungen
... gewährten Entlastungen, der die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes festgestellten absoluten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 11a Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen".  ... Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung." 10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Verfahren der Feststellung der anzuwendenden ... 10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen (1) ... gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 11 oder § 11a festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze überschreitet. Das ... Absatz 2 abgegeben hat, die ihr gewährten Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11a ausgewiesene Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 nicht überschreiten."  ... (2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich ... im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1 , andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf ... tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10, 2. den Bescheid nach § 11a und 3. den Vermerk eines Prüfers, der a) ausweist, welcher Anteil ...