§ 122 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 122 Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten


§ 122 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berechtigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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Zitierungen von § 122 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
...  „§ 60a Datenerhebung". b) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 122a Zahlung". c) ... Absatz 6 werden die Wörter „der Behörden" gestrichen. 18a. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt: „§ 122a Zahlung Die ...


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