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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 125 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes


§ 125 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.
nach § 84 Absatz 3 Nummer 1
und § 85 Absatz 1
150.000 Euro,
2. nach § 84 Absatz 3 Nummer 2
und § 85 Absatz 3 Nummer 1
100.000 Euro,
3. nach § 84 Absatz 3 Nummer 3
und § 85 Absatz 3 Nummer 2
40.000 Euro,
4. nach § 84 Absatz 3 Nummer 4
und § 85 Absatz 3 Nummer 3
20.000 Euro.


2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.



 

Zitierungen von § 125 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
... und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. (2) ...