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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 126 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes


§ 126 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für die Soldatinnen und Soldaten, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand. 2Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. 4§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, dieses Gesetz in seiner jeweiligen Fassung, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder

2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

2Die Höhe des Anspruchs nach § 7 Absatz 11 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsanspruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.

(3) Auf Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 21 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 21 Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.



 

Zitierungen von § 126 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... „nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...