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§ 128 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 128 Ausbleiben der Soldatin oder des Soldaten
Außer in den Fällen des § 106 Absatz 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne die Soldatin oder den Soldaten statt, wenn sie oder er ordnungsgemäß geladen worden und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in ihrer oder seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
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