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Artikel 8 - Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (MADGNeuRG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Wehrdisziplinarordnung


Artikel 8 ändert mWv. 16. Januar 2026 WDO § 32

Die Wehrdisziplinarordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) wird wie folgt geändert:

§ 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

 
„(2) Die Aufklärung des Sachverhalts kann einer Offizierin oder einem Offizier übertragen werden. Eine Feldjägeroffizierin oder ein Feldjägeroffizier kann im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Aufklärung des Sachverhalts auch einen Feldjägerfeldwebel mit Vernehmungen beauftragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann die oder der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder eine Unteroffizierin oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder um Unteroffizierinnen ohne Portepee oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt."