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§ 12 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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§ 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören



(1) 1Unterlagen, die keiner Sorte zugehören und somit nicht den Anforderungen des § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen, müssen art- und typenecht sein. 2Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial genehmigen, wenn es die Anforderungen des Satzes 1, des § 8 Absatz 3 bis 9 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfüllt. 3Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch Vorstufenmaterial anerkennen, wenn es den Anforderungen nach Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 sowie § 9 Absatz 3 entspricht und im Fall von generativer Vermehrung Pollenspenderbäume verwendet wird, die direkt durch vegetative Vermehrung von Mutterpflanzen vermehrt worden sind.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Basismaterial anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.

(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 3 bis 9 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.





 

Frühere Fassungen von § 12 AGOZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.10.2023Artikel 4 Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
vom 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AGOZV Registrierung (vom 01.12.2020)
... Antrag. Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften ...
§ 4 AGOZV Pflichten der Betriebe (vom 19.10.2023)
... 6 und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und 2. dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt ...
§ 14 AGOZV Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten (vom 01.12.2020)
... § 11 oder für Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, gemäß § 12 entspricht. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde ...
§ 15 AGOZV Kontrolle (vom 01.12.2020)
... 4 sowie der Anforderungen an die jeweilige Kategorie gemäß der §§ 8 bis 12 obliegt grundsätzlich der zuständigen Behörde. Die zuständige ... der visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen gemäß der §§ 8 bis 12 durch den Verfügungsberechtigten anordnen; § 8 Absatz 4 und 5 bleibt davon ...
§ 18 AGOZV Einfuhr (vom 19.10.2023)
... 2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12 , 3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz ... b) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12 , c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Artikel 4 PflGesNeuRV Änderung der Anbaumaterialverordnung 1)
... „§ 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6" ersetzt. 4. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... 2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12 , 3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a ... b) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12 , c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a ...