§ 12 Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
- vereidigt ist und
- 2.
- den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin" oder „Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Frühere Fassungen von § 12 BRAO
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interne Verweise§ 46a BRAO Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vom 01.08.2022) ... Nachweise verlangen. (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass 1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis ... sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass 1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer ... einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist; 2. abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der ... ist; 2. abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem ... erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet; 3. abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 4 EuRAG Verfahren (vom 01.08.2022) ... Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die ... §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie ...
§ 11 EuRAG Voraussetzungen (vom 18.05.2017) ... gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft ...
§ 13 EuRAG Voraussetzungen (vom 18.05.2017) ... nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft ...
§ 16a EuRAG Entscheidung über den Antrag (vom 18.05.2017) ... erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der ...
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 14 RDG Widerruf der Registrierung (vom 01.01.2025) ... die Entscheidung über einen Widerruf nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die §§ 11 und 12 Abs. 1" durch die Angabe „ist § 12 Abs. 1" ersetzt. bb) Satz 2 ... Wörter „sind die §§ 11 und 12 Abs. 1" durch die Angabe „ist § 12 Abs. 1" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 25. § 59h wird wie ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 1 SyndAnwNRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... Nachweise verlangen. (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass 1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis ... nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass 1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer ... Deckungszusage nicht erforderlich ist und 2. die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Zulassung (1) Die Zulassung zur ... ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Zulassung (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der ... oder „Rechtsanwalt" ausgeübt werden." 7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt. „§ 12a Vereidigung ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt. 5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, ... b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit ... „2. abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem ... Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter „die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 " werden durch die Wörter „abweichend von § 12 Absatz 4 die ... abweichend von § 12 Absatz 4" werden durch die Wörter „abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit" ersetzt. 11. § 46c wird wie ...
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ... Satz eingefügt: „Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend." c) In Absatz 4 Satz ... die Entscheidung über einen Widerruf nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend." 9. § 15 wird wie ...
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