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§ 12 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene



(1) 1Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer

1.
ein Fahrzeug führt, das

a)
nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder

b)
mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,

2.
ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 12 führt,

3.
das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.

2Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.

(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,

b)
ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder

c)
ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

2.
1auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,

b)
ein Sportschifferzeugnis oder

c)
ein Behördenschifferzeugnis.

2Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie Fähren.



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Frühere Fassungen von § 12 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BinSchPersV (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist (vom 30.09.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
...  i) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 )". j) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 ... Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 2032 weiterhin berechtigt." 67. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 )" durch die Wörter „(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt. ... Wörter „(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)" durch die Wörter „(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 )" ersetzt. 68. In Anlage 2 werden in Nummer 3 die Wörter „von Rhein-km ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend." 7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge ...

Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 2 SpFVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. ...