1§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
§ 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und deren Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Leistungen in Anspruch nehmen.
2Dies gilt auch für Familienangehörige nach
§ 13 Absatz 1 Satz 2, Studierende nach
§ 13 Absatz 1 Satz 4 sowie für Versicherte in dem Fall des
§ 14.