§ 12 - Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)

§ 12 Verfahrensabschluss; Gebühren


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Entscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten mit Sitz im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat. 2Hat der Beteiligte keine Bevollmächtige im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die Bundesnetzagentur die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt oder stellt diese nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu. 3Artikel 37 Absatz 12 der Datenverordnung bleibt unberührt.

(2) § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen.

(3) 1Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur sind öffentlich bekannt zu geben. 2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass

1.
die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und

2.
Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:

a)
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,

b)
die Rechtsbehelfsbelehrung und

c)
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.

3Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung nach Satz 2 als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 4§ 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 12 DADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DADG Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
... der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis ...


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