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§ 12 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren Auskünfte zu verlangen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich sind.
(2) 1Soweit es zur Erfüllung der Marktüberwachungsaufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen befugt,
- 1.
- zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke der Wirtschaftsakteure zu betreten, in oder auf denen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Wirtschaftsakteure Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten hergestellt oder erstmals verwendet werden, zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder ausgestellt sind,
- 2.
- die in Nummer 1 genannten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen, und
- 3.
- Produktproben zu entnehmen und Muster sowie Unterlagen, Informationen und andere technische Spezifikationen, einschließlich der Software und der Algorithmen, einzusehen und deren Aushändigung zu verlangen.
(3) 1Die Marktüberwachungsbehörde ist zum Zwecke der Vornahme physischer Überprüfungen anhand angemessener Stichproben befugt, Produktproben unter Einsatz eines Mitarbeiters der Marktüberwachungsbehörde unter falscher Identität (Verdeckter Käufer) zu erwerben. 2Für von einem Verdeckten Käufer erworbene Produktproben kann die Behörde die Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn sich die Produktprobe bei der Prüfung als nicht rechtskonform erwiesen hat.
Zitierungen von § 12 FGMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FGMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 FGMV Pflichten der Wirtschaftsakteure
... Marktüberwachungsbehörde und der von ihr beauftragten Personen, insbesondere solche nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, zu dulden und ihnen nachzukommen sowie die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr ...
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