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§ 13 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 13 Pflichten der Wirtschaftsakteure



(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, die Anordnungen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde und der von ihr beauftragten Personen, insbesondere solche nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, zu dulden und ihnen nachzukommen sowie die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen bei der Durchführung der Marktüberwachungsmaßnahmen zu unterstützen.

(2) 1Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde und den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen unentgeltlich die Auskünfte, Informationen, Produktproben, Muster, Unterlagen und andere technische Spezifikationen, einschließlich der Software und der Algorithmen, die zur Erfüllung ihrer Marktüberwachungsaufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 2Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Zugang zu allen Fahrzeugsteuergeräten und -funktionen in einer Form, die das Auslesen und die Auswertung der darin gespeicherten Daten ermöglicht, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben uneingeschränkt mit der Marktüberwachungsbehörde bei Vorkehrungen zusammenzuarbeiten, durch die die Gefahren abgewendet oder gemindert werden, die durch von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten verursacht werden.



 

Zitierungen von § 13 FGMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FGMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FGMV Ordnungswidrigkeiten
... § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine falsche Erklärung abgibt oder 2. entgegen § 13 Absatz 2 eine Auskunft, eine Information, eine Produktprobe, ein Muster, eine Unterlage oder eine dort ...