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Abschnitt 4 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 4 Marktüberwachung

§ 12 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde



(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren Auskünfte zu verlangen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich sind.

(2) 1Soweit es zur Erfüllung der Marktüberwachungsaufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen befugt,

1.
zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke der Wirtschaftsakteure zu betreten, in oder auf denen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Wirtschaftsakteure Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten hergestellt oder erstmals verwendet werden, zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder ausgestellt sind,

2.
die in Nummer 1 genannten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen, und

3.
Produktproben zu entnehmen und Muster sowie Unterlagen, Informationen und andere technische Spezifikationen, einschließlich der Software und der Algorithmen, einzusehen und deren Aushändigung zu verlangen.

2Die Produktproben, Muster, Unterlagen, Informationen und andere technische Spezifikationen sind der Marktüberwachungsbehörde und den von ihr beauftragten Personen unentgeltlich und dauerhaft zur Verfügung zu stellen. 3Werden an Produktproben und Mustern keine zerstörenden Prüfungen vorgenommen, sind sie an den Wirtschaftsakteur zurückzugeben, sobald sie zur Marktüberwachung nicht mehr benötigt werden. 4Die Marktüberwachungsbehörde hat Schäden, welche mit der jeweiligen Prüfung der Produktproben und Muster üblicherweise einhergehen, nicht zu ersetzen. 5Für Schäden, welche außerhalb der Prüfungen auftreten, haftet die Marktüberwachungsbehörde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) 1Die Marktüberwachungsbehörde ist zum Zwecke der Vornahme physischer Überprüfungen anhand angemessener Stichproben befugt, Produktproben unter Einsatz eines Mitarbeiters der Marktüberwachungsbehörde unter falscher Identität (Verdeckter Käufer) zu erwerben. 2Für von einem Verdeckten Käufer erworbene Produktproben kann die Behörde die Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn sich die Produktprobe bei der Prüfung als nicht rechtskonform erwiesen hat.


§ 13 Pflichten der Wirtschaftsakteure



(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, die Anordnungen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde und der von ihr beauftragten Personen, insbesondere solche nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, zu dulden und ihnen nachzukommen sowie die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen bei der Durchführung der Marktüberwachungsmaßnahmen zu unterstützen.

(2) 1Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde und den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen unentgeltlich die Auskünfte, Informationen, Produktproben, Muster, Unterlagen und andere technische Spezifikationen, einschließlich der Software und der Algorithmen, die zur Erfüllung ihrer Marktüberwachungsaufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 2Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Zugang zu allen Fahrzeugsteuergeräten und -funktionen in einer Form, die das Auslesen und die Auswertung der darin gespeicherten Daten ermöglicht, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben uneingeschränkt mit der Marktüberwachungsbehörde bei Vorkehrungen zusammenzuarbeiten, durch die die Gefahren abgewendet oder gemindert werden, die durch von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten verursacht werden.