(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln richten sich nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11 Buchstabe b zweiter Unterabsatz und den Artikeln 10 und 11 der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), soweit nachstehend keine Ergänzungen im Rahmen der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bestimmt sind.
(2) EG-Düngemittel dürfen über die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11, Artikel 10 Absatz 1 und 2 und Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 hinaus nur durch den Hersteller nach Artikel 2 Buchstabe x der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
- 1.
- die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt und
- 2.
- die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41 eingehalten werden.
(3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete EG-Düngemittel sind die
§§ 11,
34 Absatz 5 und
§ 42 entsprechend anzuwenden.