Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)

§ 12 Umweltsensibles Dauergrünland; Verordnungsermächtigung



(1) Als umweltsensibel gilt das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in Gebieten gelegen ist,

1.
die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind, oder

2.
die nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, als Schutzgebiet ausgewiesen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort genannten Tag Gegenstand einer der folgenden Verpflichtungen waren:

1.
Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder

3.
Beibehaltung von Grünland, das durch Umwandlung von Ackerland in Grünland entstanden ist und seither fortlaufend Gegenstand einer Verpflichtung nach der Unionsregelung oder den nachstehend genannten Vorschriften ist:

a)
der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992,

b)
den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999,

c)
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder

d)
Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(3) Umweltsensibles Dauergrünland gemäß Absatz 1 darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.

(4) § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 7 gelten nicht für umweltsensibles Dauergrünland nach Absatz 1.

(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bezüglich der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Gebiete für einzelne Gebiete oder Teile dieser Gebiete aus den folgenden Gründen zu bestimmen, dass das in ihnen gelegene Dauergrünland nicht als umweltsensibel gilt:

1.
aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,

2.
aus Gründen des Pflanzenschutzes,

3.
um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,

4.
im Rahmen der Flurneuordnung,

5.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder

6.
aus anderen wichtigen Gründen.

2Bestimmungen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 6 dürfen nicht erfolgen, soweit Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes entgegenstehen.

(6) 1Beabsichtigt ein Begünstigter die Nutzung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauergrünland im Sinne des Absatzes 1 nicht umgewandelt oder gepflügt werden darf, so zu ändern, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist, wird die Bestimmung dieser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf seinen Antrag aufgehoben, wenn

1.
im Fall der Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Genehmigung erteilt ist,

2.
im Fall der Durchführung eines nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen Vorhabens die erforderliche Anzeige vorliegt und mit der Ausführung begonnen werden darf,

3.
im Fall der Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts die Anzeige des Begünstigten innerhalb der nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes einzuhaltenden Frist weder zu einer behördlichen Untersagung des Projekts noch zu einer Beschränkung, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, geführt hat, oder

4.
in einem anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Fall

a)
Rechtsvorschriften, insbesondere die §§ 33 und 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, oder Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen der beabsichtigten Nutzung nicht entgegenstehen und

b)
die Nutzung mit den für das jeweilige Gebiet festgelegten naturschutzrechtlichen Erhaltungszielen vereinbar ist.

2Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 5 zu stellen. 3Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung des umweltsensiblen Dauergrünlands, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren im Falle des Absatzes 6 zu erlassen.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung des umweltsensiblen Dauergrünlands durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückumwandlung von Dauergrünland, das entgegen Absatz 3 umgewandelt oder umgepflügt wurde,

2.
die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Rückumwandlung und

3.
das zugehörige Verfahren.



 

Zitierungen von § 12 GAPKondG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GAPKondG Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
... enthaltenen Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 12 und 23 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards ...
§ 5 GAPKondG Genehmigungspflicht für Umwandlungen
... Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind. § 12 Absatz 3, 6 und 7 findet auf Dauergrünland nach Satz 1 entsprechende ...
§ 24 GAPKondG Inkrafttreten (vom 22.11.2022)
... Die §§ 1, 9, 12 Absatz 5, 7 und 8 sowie § 23 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
§ 7 GAPDZV Dauergrünland (vom 02.12.2022)
... rückumgewandelt worden sind oder werden, 3. nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden, 4. nach einer der ...

GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 25 GAPKondV Fälle, in denen eine Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nicht erforderlich ist
... Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung ... (2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die ...
§ 26 GAPKondV Antrag nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
... Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.  ...
§ 27 GAPKondV Geltungsdauer der Aufhebung nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
... Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird unwirksam, sobald eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 5 des ...
§ 28 GAPKondV Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
... der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte 1. entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat oder 2. entgegen ... umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat oder 2. entgegen § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes eine Fläche ohne Antrag auf Aufhebung der Dauergrünlandfläche als umweltsensibel so ... Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung ...