1Soweit Erhebungsmerkmale nach
§ 9 Absatz 1 für Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 - Krankenhäuser - bereits auf Grund der Erhebung nach der
Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung dieser Angaben.
2Stattdessen sind die bereits im Rahmen der
Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Erhebungen zu nutzen.
3Für alle anderen Erhebungsmerkmale, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rahmen der
Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten fort.