Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
| |

§ 12 Butter und bestimmte andere Milchstreichfette



Butter und bestimmte andere Milchstreichfette sind nach den Anforderungen herzustellen, die festgelegt sind in

1.
Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang VII Teil VII und dessen Anlage II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

2.
den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 445/2007.

Anzeige


 

Zitierungen von § 12 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MilchPQV Buttersorten
... der Herstellung von Buttersorten sind zusätzlich zu § 12 folgende Anforderungen einzuhalten: 1. Sauerrahmbutter: a) Herstellung aus ...
§ 17 MilchPQV Allgemeine Anforderungen
... spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach den Anforderungen 1. des in § 12 benannten Unionsrechts und 2. des Artikels 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der ...